Informationen zur Registrierkassenpflicht

Ab dem 01.01.2016 gelten für Unternehmen neue steuerrechtliche Bestimmungen.

Unternehmer, die Betriebliche Einkünfte erzielen und für steuerrechtliche Zwecke Bücher und Aufzeichnungen führen, müssen bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln erfassen.

Übersteigen die Jahresumsätze einen Wert von € 15.000,– und die Barumsätze einen Wert von € 7.500,– dann besteht ab dem Jahr 2016 die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Registrierkasse).

Die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen zum ersten Mal überschritten wurden, frühestens jedoch ab 01.01.2016.

Werden die Umsatzgrenzen im Folgejahr nicht erreicht und ist absehbar dass die Umsätze auch künftig nicht überschritten werden, dann fällt  mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres die Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung weg.

Als Barumsätze gelten Umsätze bei denen die Zahlung mit Bargeld, Kreditkarte, Bankomatkarte oder anderen vergleichbaren Zahlungsmitteln (Barschecks, Gutscheine, PayLife) erfolgt. Zahlungen mit Erlagschein oder E-Banking gelten nicht als Barumsätze.

Für die Kosten der Anschaffung kann eine Prämie in Höhe von € 200 mit der jährlichen Steuererklärung beantragt werden. Weiters können die vollen Kosten für die Anschaffung im selben Jahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Es ist keine Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

Neben der Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung, gilt ab 01.01.2016 die Belegerteilungspflicht. Dem Kunden ist bei einem Barumsatz verpflichtend ein Beleg auszuhändigen.


Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Zusammenstellung der Informationen kann keine Haftung für den Inhalt übernommen werden.
Quellen: wko.at, bmf.gv.at