Steuerreformgesetz Sachbezugswerte

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Der Nationalrat hat am 7. Juli 2015 das Steuerreformgesetz beschlossen. Zudem wurde die Sachbezugswerteverordnung novelliert. Demnach ergeben sich per 1. Jänner 2016 folgende Änderungen.

I) Steuerreformgesetz
Eine Änderung betrifft den Artikel 4 des Umsatzsteuergesetzes. Es wird bei §12 Absatz 2 die Ziffer 2a eingefügt, die besagt „Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von PKW oder Kombi mit einem CO2 Wert von Null Gramm pro Kilometer stehen, zum Vorsteuerabzug berechtigen“.

Gemäß einer Entscheidung des VfGH wird der Artikel 7 das Normverbrauchsabgabegesetz geändert. Künftig wird die Vergütung der NOVA bei der Ausfuhr eines KFZ auch privaten eingeräumt. Bisher konnten nur Fahrzeughändler von dieser Regelung Gebrauch machen.

II) Sachbezugswerteverordnung
Hier die wichtigsten Neuerungen zum Thema Sachbezug:

  • Mit dem Jahreswechsel auf 2016 wird der Sachbezug bei Kraftfahrzeugen von bisher 1,5% der Anschaffungskosten auf 2% erhöht.
  • Bei KFZ mit einem „niedrigen“ CO2-Ausstoß kann jedoch weiterhin der geringere Sachbezug von 1,5% angesetzt werden. Die Grenze für den 1,5%igen Sachbezug ist ein CO2-Ausstoß von maximal 130g pro Kilometer. Maßgeblich für die Berechnung des Sachbezugs ist das Anschaffungsjahr des Dienstfahrzeugs. Die zuvor erwähnte Obergrenze von 130g gilt nur für KFZ, welche im Jahr 2016 oder davor angeschafft werden. Pro Kalenderjahr, bis inklusive 2020, wird der Grenzwert um 3 Gramm reduziert. Demnach darf ein KFZ, welches im Jahr 2020 angeschafft wird, nur maximal einen CO2-Ausstoß von 118g/km haben, um die Berechnung mit 1,5% anwenden zu dürfen.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit hier eine Tabelle mit den wichtigsten Werten:

Jahr der Anschaffung Maximaler CO2 Emmissionswert
2016 und davor 130 Gramm/km
2017 127 Gramm/km
2018 124 Gramm/km
2019 121 Gramm/km
2020 und danach 118 Gramm/km

Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (reine Elektrofahrzeuge) besteht eine gänzliche Befreiung vom Ansatz eines Sachbezugs.


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Quellen: wko.at, bmf.gv.at