Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen*.
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) 

Die Mitarbeiterzahl ist in Jahresarbeitseinheiten (JAE) anzugeben. Jede Vollzeitarbeitskraft, die während des gesamten Berichtsjahres in Ihrem Unternehmen oder für Ihr Unternehmen tätig war, zählt als eine Einheit. Für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte sowie für Personen, die nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben, ist jeweils der entsprechende Bruchteil einer Einheit zu zählen. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds zu bekommen?

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie.

In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich umfasst das Selbstständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte zu erfüllen (gilt analog für freie Dienstnehmer):

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Obergrenze: Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Dafür wird ein Nettoeinkommenswert von 33.812 Euro jährlich als Obergrenze herangezogen. Der Nettoeinkommenswert ist aus dem letztgültigen Steuerbescheid (2017 oder jünger) zu nehmen. Mehr Infos in der Richtlinie.
    Bei der Obergrenze (33.812 Euro Nettoeinkommen jährlich) handelt es sich um eine Vereinfachung des Förderrichtliniengebers zur sicheren und leichteren Handhabung der Fördervoraussetzungen.
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – sowie auch Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein

Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung seit 27.3. möglich)

  • Bei einem Nettoeinkommen zwischen 5.527,92 Euro p.a. und 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.

Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):

  • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße. 

Der Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen. 

Welche Unterlagen sollte ich für die Beantragung vorbereiten?

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Dafür werden einige Daten zur Identifikation des Förderwerbers gebraucht. Bitte halten Sie folgende Unterlagen für die Beantragung bereit:

  • Haben Sie ein WKO-Benutzerkonto? Falls ja, geben Sie dieses beim Einstieg ins Formular an. Dann ersparen Sie sich das Ausfüllen einiger Daten.Sie können aber auch ohne WKO-Benutzerkonto einsteigen! 
  • Ihre persönliche Steuernummer. Im Idealfall haben Sie Ihren jüngsten Einkommensteuerbescheid bei der Hand, damit sie diesen mit den vorgegebenen Einkommensgrenzen abgleichen können.
  • Ihre KUR ODER GLN | Mehr Infos zu KUR und GLN
    Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN eintragen!
  • Halten Sie bitte auch Ihren gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation bereit. Nachdem Sie den Antrag fertig ausgefüllt und abgeschickt haben, werden Sie ein Mail bekommen, in dem Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden.
  • Sind die Daten eingetragen, klicken Sie am Ende des Formulars auf “Einreichen”.
  • Auf einer Bestätigungsseite können Sie Dokumente direkt hochladen. Dort finden Sie Ihren Förderantrag als PDF, den Sie zu Ihrer eigenen Dokumentation abspeichern oder ausdrucken können.
  • Danach erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail. Aber Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.
  • In diesem Mail erhalten Sie auch einen Link. Hier können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Identitätsnachweis (oder alternativ: Ihren Förderantrag) hochladen. Aber Achtung: Wir können Ihren Antrag erst bearbeiten, wenn dies erfolgt ist.

Sobald die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen

Hier gehts zum Antrag

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