Neuerungen in der Einkommensteuer

Mit 1. Jänner 2016 tritt die viel besprochene Steuerreform in Kraft. Die Neuerungen betreffen unter anderem folgende Bereiche:

Tarifreform

Ab 1.1.2016 wird der Einkommensteuertarif neu geregelt. Anstatt der bisherigen drei Tarifstufen wird es künftig sieben Unterteilungen geben. Der Eingangssteuersatz wird von 36,5% auf 25% gesenkt. Der befristete Spitzensteuersatz von 55% wird für Einkommensteile von über einer Million Euro zur Anwendung kommen.

Folgende Tarifstufen werden angewendet:

Bruttoeinkommen Ab 2016
11.000 € 0%
11.000 € bis 18.000 € 25%
18.000 € bis 31.000 € 35%
31.000 € bis 60.000 € 42%
60.000 € bis 90.000 € 48%
90.000 € bis 1 Million € 50%
Ab 1 Million € 55%

Veräußerung von Grundstücken

Die Immobilienertragsteuer, welche im Jahr 2012 eingeführt wurde, wird ab dem 1.1.2016 bei Grundstücksveräußerungen von 25% auf 30% angehoben. Die 25% bleiben für Körperschaften weiterhin bestehen. Die Geltendmachung eines sogenannten Inflationsabschlags wird ab 2016 nicht mehr ermöglicht und entfällt daher.

Künftig wird es eine Vereinfachung zum Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung geben. Verluste aus Grundstücksveräußerungen können bis zu einem Wert von 60%, über 15 Jahre verteilt, mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Es kann jedoch alternativ auch ein Antrag gestellt werden, dass es sofort zur Verrechnung des Verlustes (bis 60%) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt.

Gebäudeabschreibung/Aufteilung der Anschaffungskosten von Grund und Boden zu Gebäude

Für unmittelbar betrieblich genutzte Betriebsgebäude wird der Abschreibungssatz mit 2,5% (40 Jahre) vereinheitlicht. Wird ein Betriebsgebäude für Wohnzwecke vermietet, wird künftig ein geringerer Abschreibungssatz, nämlich 1,5% (66,66 Jahre) zur Anwendung kommen. Im Bereich des Privatvermögens gilt weiterhin der Abschreibungssatz von 1,5%.

Das Aufteilungsverhältnis von Grund und Boden zu Gebäuden wird verändert. Dadurch soll den steigenden Immobilienpreisen von Grund und Boden im Bereich Vermietung und Verpachtung Rechnung getragen werden. Der Anteil des Grundstücks wird von 20% auf 40% angehoben. Ist bisher kein Nachweis über ein anderes Aufteilungsverhältnis erbracht worden, wird diese Neuregelung auch bei bereits vermieteten Gebäuden angewendet. Es kann jedoch im Rahmen einer Verordnung Abweichungen von dieser Aufteilung geben.

Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen

Für Instandhaltungsaufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung  und für Instandsetzungskosten von Wohngebäuden wird der Verteilungszeitraum von bisher 10 Jahren auf einheitlich 15 Jahre verlängert. Diese Verlängerung gilt ab 1.1.2016 auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ab 2016 wird der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen von 25% auf 27,5% erhöht. Künftig wird der Steuersatz von 25% nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen.

Einkünften aus Kapitalvermögen, welche Körperschaften betreffen, werden mit 25% Körperschaftssteuer besteuert. Für diese Körperschaften soll es die Möglichkeit geben einen Einheitlichen KEST-Abzug in Höhe von 25% für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuwenden.

Es wird möglich sein einen Verlustausgleich von Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen mit jenen Einkünften die dem Satz von 27,5% unterliegen, durchzuführen. Ergibt sich ein Verlustüberhang von betrieblichen Kapitalanlagen, kann dieser mit bis zu 55% gegenverrechnet werden.

Verlustausgleichsmöglichkeiten

Bei Einnahmen-/Ausgaben Rechnern werden Verluste nur noch zeitlich begrenzt vorgetragen werden können. Wären bei der Veranlagung für 2016 Verlustabzüge auch nach alter Rechtslage zu berücksichtigen, sollen diese ab 2016 unbegrenzt vorgetragen werden können. Betroffen hiervon sind Verluste ab der Veranlagung für 2013 sowie noch nicht verwertete Anlaufverluste.

Ergeben sich Verluste aus kapitalistischen Mitunternehmerschaften (z.B. Kommanditist) können diese künftig nicht mehr horizontal oder vertikal ausgeglichen oder vorgetragen werden, sondern müssen auf sogenannte „Wartetaste“ gelegt werden und sind somit erst mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung oder mit Einlagen verrechenbar, wenn das Kapitalkonto dadurch negativ wird oder sich der Negativstand erhöht. Keine Entfaltung einer ausgeprägten Unternehmensinitiative und eine Einschränkung der Haftung sind Merkmale von kapitalistischen Mitunternehmern. Eine sofortige Verlustberücksichtigung wird daher stärker an das Vorliegen einer echten unternehmerischen Betätigung geknüpft.

Grunderwerbsteuer

Die Berechnung aller grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände (außer in der Landwirtschaft) wird künftig einheitlich auf Basis der Gegenleistung, mindestens aber auf Basis des Grundstückwertes durchgeführt. Folgende drei Möglichkeiten zur Berechnung der Gegenleistung bzw. des Grundstückwertes gibt es:

  • Summe des hochgerechneten dreifachen Bodenwertes zuzüglich Gebäudewert
  • Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes
  • Nachweis des gemeinen Wertes (z.B. durch Schätzungsgutachten)

Ab 2016 wird es eine Unterscheidung zwischen entgeltlichen, unentgeltlichen und teilentgeltlichen Grundstückserwerben geben. Jedenfalls als unentgeltlich werden Übertragungen innerhalb des Familienverbandes angenommen. Die Neufestlegung des Staffeltarifs für unentgeltliche Übertragungen ergab folgendes:

  • Für die ersten 250.000,– €: 0,5%
  • Für die nächsten 150.000,– €: 2,0%
  • Darüber hinaus: 3,5%

Der reguläre Steuersatz von 3,5% gilt für den entgeltlichen Teil einer Übertragung. Hier wird im Grunderwerbsteuergesetz folgendes definiert:

  • unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,
  • teilunentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30% aber nicht mehr als 70%
  • entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70% beträgt.

Es werden die Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen der letzten fünf Jahre zusammengerechnet, um den anzuwendenden Steuersatz bzw. die Zusammenrechnung zu ermitteln. Für die Berechnung der fünfjährigen Frist ist die Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Um die Grunderwerbsteuer für unentgeltliche Erwerbe zu verteilen, ist ein Zeitraum von zwei bis fünf Jahren heranzuziehen.

Bei unentgeltlichen bzw. teilunentgeltlichen Betriebsübertragungen wird der Freibetrag auf € 900.000,– angehoben. Die Grunderwerbsteuer des Grundstückswertes wird für den unentgeltlichen Teil auf 0,5% begrenzt.


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Quellen: wko.at, bmf.gv.at